Aktuelles
An dieser Stelle finden Sie in unregelmäßigen Abständen Informationen zu interessanten aktuellen Themen der Rechtsprechung. Nutzen Sie auch die Suchfunktion auf der rechten Seite.
Arbeitsrecht: Rechtsanwaltsgebühren im Arbeitsrecht
Ich werde immer wieder hinsichtlich der Gebühren im Arbeitsrecht gefragt.
Im Gegensatz zu den ordentlichen Gerichten gibt es im Arbeitsrecht die Regelung des § 12a ArbGG, nachdem die Kosten der 1. Instanz nicht durch die Gegenseite erstattet werden. Dies bedeutet, dass Sie die Kosten der Einschaltung des Rechtsanwalts selbst (oder durch eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe) tragen.
Die gesetzliche Regelung lautet wie folgt:
§ 12a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Hierauf muss seitens des Rechtsanwalts hingewiesen werden. Sollten Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen besteht eventuell die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sprechen Sie mich gerne darauf an.
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Generell: Herzlich willkommen auf meiner neuen Homepage!
Es war an der Zeit, Veränderungen auf der seit Jahren bestehenden Homepage vorzunehmen, auch um Ihnen, als meine Mandantin / mein Mandant gerecht zu werden.
Ab sofort werden Sie hier in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht, dem allgemeinem Zivilrecht und aus dem Verkehrsrecht informiert werden. Ich werde versuchen der Aktualität nachzukommen und tatsächlich interessante und auf viele Personenkreise ansprechende Urteile vorzustellen.
Ich freue mich, Ihnen diesen Service, verbunden mit der technischen Anpassung der Homepage, anbieten zu können. Sollten Sie Anregungen haben, sehe ich einer Email gern entgegen.
Ihr
Thomas Schöttler
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Mietrecht: Heilung fristloser Kündigung des Mietvertrages
Grundsätzlich muss bei Zahlungsverzug und einer vom Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Wohnraummiete der gesamte rückständige Betrag der offenstehenden Mieten innerhalb der Schonfrist gezahlt werden, um die fristlose Kündigung abwehren zu können (§ 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB).
Die Heilung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist generell nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere darf vor Ausspruch der fristlosen Kündigung des Vermieters aufgrund Zahlungsverzugs nicht in einem Zeitraum von 2 Jahren zuvor eine andere fristlose Kündigung wegen Zahlunsgverzugs, durch nachträgliche und fristgerechte Zahlung, abgewehrt worden sein.
Nunmehr hat der BGH in seinem Beschluss v. 17.2.2015, VIII ZR 236/14 entschieden, dass in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung der Mietvertrages ausgeschlossen ist, wenn bei der vom Mieter erfolgten Zahlung lediglich ein kleiner Teilbetrag der Rückstände offen bleibt. In der Entscheidung blieb bei einem zuvor bestehenden Mietrückstand in Höhe von etwa 900,00 Euro ein Betrag von etwa 44,00 Euro offen.
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Text 5 folgt
Hier erscheint in Kürze ein neuer Eintrag.
Verzugsstrafe des Arbeitgebers
Seit dem 01.07.2016 ist die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB hinsichtlich des Verzugs des Arbeitgebers bei Lohnzahlungen auch auf Arbeitsverhältnisse vor Juli 2014 anzuwenden.
Der § 288 Abs. 5 BGB lautet wie folgt:
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Der Arbeitgeber hat daher bei verspäteter Lohnzahlung eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen, welche notfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Sollten Sie mit Lohnzahlungen Probleme haben, stehe ich Ihnen gern zur Seite. Bitte vereinbaren Sie einen Termin oder treten Sie über den Unterpunkt "Kontakt" per Email mit meiner Kanzlei in Kontakt.