Seit dem 01.07.2016 ist die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB hinsichtlich des Verzugs des Arbeitgebers bei Lohnzahlungen auch auf Arbeitsverhältnisse vor Juli 2014 anzuwenden.
Der § 288 Abs. 5 BGB lautet wie folgt:
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Der Arbeitgeber hat daher bei verspäteter Lohnzahlung eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen, welche notfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Sollten Sie mit Lohnzahlungen Probleme haben, stehe ich Ihnen gern zur Seite. Bitte vereinbaren Sie einen Termin oder treten Sie über den Unterpunkt "Kontakt" per Email mit meiner Kanzlei in Kontakt.