Ich werde immer wieder hinsichtlich der Gebühren im Arbeitsrecht gefragt.
Im Gegensatz zu den ordentlichen Gerichten gibt es im Arbeitsrecht die Regelung des § 12a ArbGG, nachdem die Kosten der 1. Instanz nicht durch die Gegenseite erstattet werden. Dies bedeutet, dass Sie die Kosten der Einschaltung des Rechtsanwalts selbst (oder durch eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe) tragen.
Die gesetzliche Regelung lautet wie folgt:
§ 12a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Hierauf muss seitens des Rechtsanwalts hingewiesen werden. Sollten Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen besteht eventuell die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sprechen Sie mich gerne darauf an.
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