Grundsätzlich muss bei Zahlungsverzug und einer vom Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Wohnraummiete der gesamte rückständige Betrag der offenstehenden Mieten innerhalb der Schonfrist gezahlt werden, um die fristlose Kündigung abwehren zu können (§ 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB).
Die Heilung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist generell nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere darf vor Ausspruch der fristlosen Kündigung des Vermieters aufgrund Zahlungsverzugs nicht in einem Zeitraum von 2 Jahren zuvor eine andere fristlose Kündigung wegen Zahlunsgverzugs, durch nachträgliche und fristgerechte Zahlung, abgewehrt worden sein.
Nunmehr hat der BGH in seinem Beschluss v. 17.2.2015, VIII ZR 236/14 entschieden, dass in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung der Mietvertrages ausgeschlossen ist, wenn bei der vom Mieter erfolgten Zahlung lediglich ein kleiner Teilbetrag der Rückstände offen bleibt. In der Entscheidung blieb bei einem zuvor bestehenden Mietrückstand in Höhe von etwa 900,00 Euro ein Betrag von etwa 44,00 Euro offen.
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